Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines - Geltung dieser Bedingungen
1. Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen, sonstigen Leistungen und Verträge, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Anderslautende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich ausdrücklich anerkannt haben. Die in unserem Bestätigungsschreiben genannten Bedingungen gelten in jedem Falle für beide Vertragsteile, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrüklich widersprechen.
3. Sollte bei dieser oder einer sonstigen mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung eine Regelung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen nicht berührt. Die Parteien haben sich auf diejenige Regelung zu einigen, die dem beabsichtigten Zweck der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
4. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für mündliche Abmachungen, die unser Außendienst getroffen hat.
§ 2 Gefahrenübergang - Versendung
1. Der Kunde trägt die Gefahr der Lieferung ab Werk, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, wie z. B. die Versendungskosten, die Anfuhr usw., übernommen haben. Wird die Lieferung auf dem Transport oder beim Kunden beschädigt oder zerstört, so sind Ersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen, sofern kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unserer Mitarbeiter vorliegt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Nach Gefahrübergang trägt der Kunde die anteiligen Lagerkosten.
2. Erfolgt der Versand durch ein Transportunternehmen, sind etwaige Beanstandungen unmittelbar gegenüber diesem innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend zu machen.
3. Das Abladen der Lieferfahrzeuge obliegt dem Kunden. Spätestens mit der Anlieferung beim Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über; Abs. I Satz 3 bleibt unberührt.
4. Auf Wunsch des Kunden wird der Transport auf seine Kosten gegen die von dem Kunden festgelegten Risiken versichert.
§ 3 Preise - Zahlung
1. Unsere Preise sind Großhandelspreise frei Rampe Empfänger einschließlich Verpackung.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in jedem Fall gesondert in Rechnung gestellt.
3. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Eingang einer Kopie unserer Rechnung oder des Rechnungsoriginals. Abzüge, insbesondere Abzüge von Skonto, bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Zahlt der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer Rechnung oder Rechnungskopie, unsere Rechnung nicht, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Haben wir mit unserem Kunden die Erstellung elektronischer Rechnungen (z. B. EDIFACT) vereinbart, kommt es auf den Zugang der elektronischen Rechnung an.
5. Bei Verzug des Kunden berechnen wir - für jede Art von Geldschulden - Verzugzinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können, bei Schecks bei endgültiger Gutschrift auf unserem Konto. Zahlt der Kunde per Lastschrift gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn fällige Rechnungen aus früheren Lieferungen noch offen stehen.
7. Solange der Kunde mit angemahnten Verbindlichkeiten aus einer früheren Lieferung mehr als 2 Monate im Rückstand ist, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, weitere Lieferungen bis zur Abdeckung der früheren Verbindlichkeiten in voller Höhe zu stornieren oder Lieferungen nur gegen Vorauskasse durchzuführen.
8. Mit etwaigen Gegenansprüchen kann unser Kunde nur aufrechnen, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis und nur dann geltend gemacht werden, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 4 Eigentumsvorbehalt - Sicherungsabtretung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Gleicht jedoch der Kunde unsere sämtlichen Forderungen aus, erlöschen Eigentumsvorbehalte an allen bis zu diesem Zeitpunkt gelieferten und bezahlten Waren.
2. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt - insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware - ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
3. Vor Erfüllung durch den Kunden sind ihm Verpfändung und Sicherungsübereignung untersagt. Verarbeitung und Weiterveräußerung sind nur im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, letztere nur gegen sofortige Zahlungen oder unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes.
4. Der Kunde tritt hiermit schon jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Wir ermächtigen den Kunden, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Verzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt und unsere Vorbehaltsware als solche kennzeichnet. Bei Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wird unsere Ware verbunden oder vermischt, wird uns der Kunde auch dann Miteigentum einräumen, wenn ihm die Hauptsache gehört.
5. Wenn der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden die Sicherheiten insoweit freigeben.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Etwaige von uns genannte Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Haben wir mit dem Kunden unverbindliche Lieferfristen (z. B. "ca.") vereinbart, kommen wir erst in Verzug, wenn der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Verlängerungsfrist schriftlich gemahnt hat.
3. Lieferfristen sind eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf bzw. bis zu dem vereinbarten Termin Versandbereitschaft gemeldet haben.
4. Von uns nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sollte es sich um eine voraussichtlich dauernde Behinderung handeln, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Witterung, Brand, Brennstoff-, Energie- oder Rohstoffmangel und sonstige wesentliche von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Transport-, Export- oder lmporthindernisse und/oder -erschwerungen einschließlich der von uns nicht zu vertretenden unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer gleich, die uns die vertragsgerechte Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt unmöglich machen; dabei ist es gleichgültig, ob der Fall der höheren Gewalt bei uns oder unserem Lieferanten oder Vorlieferanten eintritt. Der Kunde kann in einem solchen Fall von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern; erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten. Schadensersatzansprüche, welcher Art auch immer, oder sonstiger Rücktrittsrechte des Kunden bestehen in allen vorgenannten Fällen nicht.
§ 6 Liefermengen - Teillieferungen
1. Die Kalkulation der Preise unseres Sortiments berücksichtigt eine Mindestauftragsgröße. Für Aufträge mit einem Gewicht unter 25 kg pro Lieferadresse berechnen wir einen Zuschlag von 5 % des entsprechenden Rechnungsnettowertes.
2. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
3. Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfang berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten Lieferung.
§ 7 Gewährleistung - Mängelrügen - Beanstandungen
1. Fehlbestände jeglicher Art sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt dies, so gilt die gelieferte Menge als genehmigt. Maßgeblich für die Berechnung der Ware ist der vom Kunden unterzeichnete Lieferschein.
2. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377,381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenpflichten und den nachfolgenden Regelungen ordnungsgemäß nachkommt. Beanstandungen sind bei Anlieferung auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer gegenzuzeichnen. Unterbleibt dies, so kann sich der Kunde nicht auf erkennbare Mängel berufen. Bei Anlieferung der Ware können nicht erkennbare Mängel längstens bis zum Ablauf der aufgeprägten Mindesthaltbarkeitsdauer gerügt werden. Ein Mangel muss jedoch unverzüglich gerügt werden, nachdem der Kunde die Möglichkeit hatte, den Mangel zu erkennen; erfolgte die Anlieferung außerhalb der üblichen Geschäftszeit, ist die Ware am nächstfolgenden Arbeitstag zu prüfen und etwaige Mängel zu rügen. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Der Kunde muss die jederzeit ordnungsgemäße Lagerung beweisen.
3. Weisen die von uns zurückbehaltenen Rückstellmuster die vom Kunden gerügten Mängel nicht auf, so bestehen Gewährleistungsansprüche des Kunden nur dann, wenn er beweisen kann, dass die von ihm gerügten Mängel der an ihn gelieferten Ware bereits bei Versand durch uns vorlagen.
4. Ein Nacherfüllungsanspruch und auch alle sonstigen Gewährleistungsrechte des Kunden wegen Mängel besteht nur bei erheblichen Mängeln.
5. Im Falle eines Nacherfüllungsanspruches des Kunden steht uns das Wahlrecht zu, die Mängel zu beseitigen oder mangelfreie Ware zu liefern. Vor einer berechtigten Rücksendung der Ware ist uns die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und über die Rückholung oder die Vernichtung der Ware vor Ort zu entscheiden.
6. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung gem. Abs. 5 ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt.
7. Mängelansprüche verjähren spätestens in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 8 Haftungsbeschränkung
1. Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, egal aus welchem vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsgrund, insbesondere nicht für Vertragspflichtverletzungen, Verzug, Unmöglichkeit, die Verletzung vorvertraglicher Pflichten und unerlaubte Handlungen, wenn sie auf einfacher Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen. Wir haften jedoch stets für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Die Haftung unserer Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter beschränkt sich ebenso wie unsere eigene Haftung. Die Haftung für unsere einfachen Erfüllungsgehilfen beschränkt sich in den in Abs. 1 Satz 1 genannten Fällen auf Vorsatz, es sei denn, dass unsere Kardinalpflichten verletzt sind; Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
3. Soweit gem. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 eine Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit in Betracht kommt, beschränkt sich diese auf die Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.
4. Bei Schäden, welche ein an unserer Leistung beteiligter Dritter, insbesondere ein Lieferant, zu vertreten hat, ist der Kunde zunächst verpflichtet, seine Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche direkt gegenüber diesem Dritten geltend zu machen. Unsere Ansprüche gegenüber dem Dritten treten wir dem Kunden erforderlichenfalls ab. Erst wenn eine gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Dritten keinen Erfolg hatten, kann der Kunde seine Ansprüche gegen uns geltend machen.
5. Soweit diese Bedingungen keine entgegenstehende Regelungen enthalten, haften wir nicht für Schäden, welche nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6. Die Haftung unseres Personals beschränkt sich ebenso wie unsere eigene Haftung.
7. Unsere Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 9 Datenschutz – Erhebung personenbezogener Daten unserer Kunden
Wir handeln in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gem. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weiterer Rechtsvorschriften. Wir treffen technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Kundendaten werden vor Verlust, Zerstörung, Verfälschung, Manipulation und unberechtigtem Zugriff geschützt. Auf Wunsch teilen wir dem Kunden schriftlich entsprechend dem geltenden Recht mit, ob und welche persönlichen Daten über ihn bei uns gespeichert sind. Wir treffen die nötigen Vorkehrungen, um diese Daten entsprechend zu schützen und verarbeiten diese dann ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen (Art. 6 DSGVO). Alle Systeme, in denen Daten gespeichert sind, sind passwortgeschützt und nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich. Unsere Mitarbeiter sind auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet. Wir geben personenbezogene Daten der Kunden nicht an unbefugte Dritte weiter.
§ 10 Anwendbares Recht - Erfüllungsort - Gerichtsstand
1. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Vollkaufmann ist, Rotthalmünster.
3. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
Innstolz Käserei Roiner GmbH & Co. KG
Molkereistraße 10, D-94094 Rotthalmünster
Stand 05/2018
Conditions of Delivery and Payment
1. In General
The following delivery and payment conditions apply to all our offers and deliveries, unless otherwise agreed in individual cases in writing. Any contrary purchasing conditions of the buyer only apply if we have confirmed these in writing. Our offers are subject to change. The quality assured by us in writing is decisive. Tests and samples are of importance to the product description.
2. Deliveries
The minimum purchasing quantity per delivery is 100 kg, for deliveries abroad 1 pallet.
3. Shipment and Risk of Conveyance
Shipment of our products for orders of at least 100kg within the country takes place destination prepaid. A freightage share of € 0.20/kg has to be charged for shipments under 100 kg within the country.
The risk of conveyance passes to the buyer as soon as the goods have been handed over to the person carrying out the transportation or have left our warehouse for dispatch. If shipment is impossible through no fault of ours, the risk passes to the buyer with the notification that the goods are ready for shipment. The sending of the corresponding invoice represents the notification that the goods are ready for shipment.
Shipping risk and weight losses during transportation, even by our own vehicles, are at the buyer's expense.
4. Delivery deadline
Agreed delivery deadlines can be exceeded by us at short notice for operational reasons. The delivery deadline is extended to a reasonable extent in the event of force majeure, strikes, lockouts, the intervention of national or international authorities, as well as all unforeseen obstacles that occur after the contract has been concluded for which we are not responsible. This also applies if these circumstances happen to our suppliers. The buyer may only withdraw from the agreement if he has set us a reasonable deadline for delivery. Reasonable partial shipments end a possible delay in delivery.
If the buyer does not accept the goods, we are entitled to withdraw from the agreement after setting an extended deadline of 3 days or, insofar as we refuse subsequent performance of the agreement with the setting of an extended deadline and have announced compensation claims, to demand compensation from the buyer. We are entitled to sell unaccepted goods elsewhere and to demand differences in proceeds as compensation from the buyer. The minimum compensation is 30% of the original sales price, unless the buyer proves that we have incurred a smaller loss.
5. Export duty
If the buyer exports the goods himself or has them exported by a company authorised by him, he is obliged to treat the documents necessary in accordance with the customs and market regulations act with due care and to submit them punctually and in their entirety to the office responsible for processing the export of the goods. The buyer is responsible for the conduct of the company authorised by him or on his instructions, especially for shipping contractors and carriers.
The buyer is obligated to us to replace the loss resulting from documents according to paragraph 1 not being submitted, not being submitted in their entirety or not being submitted in time, which in turn leads to losses of deposits and/or other consequential losses for us.
Additionally, the buyer is liable for any loss incurred by us for goods meant for export not leaving the customs area of the Community in good time within 60 days of acceptance of the export application and in an unaltered condition as per Article 4 EWG-VO 3665/87, and/or not being imported in an unaltered condition into a non-EEC country within the deadline of 12 months scheduled for it after acceptance of the export application and non-existence of exempting facts within the meaning of Article 5 EWG-VO 3665/87. The buyer is also liable to us for any loss resulting from the re-import of the goods into the EEC customs area, even after inward processing.
In addition, the buyer is liable to us for any other form of reimbursement-damaging action within the meaning of the market regulations act. He is also responsible in this respect for any inappropriate behaviour of the companies authorised by him or on his instructions, especially for shipping contractors and carriers.
6. Prices and Conditions of Payment
The price list valid on the day of delivery is decisive. The prices quoted are excluding value-added tax. Our invoices are due for payment within 8 days of invoice date and without any deduction. Payment is regarded as having taken place when the cheque is honoured. Delay of payment occurs with no express reminder from us 8 days after the invoice date at the latest. In the event of payment arrears, we are entitled to demand interest of 5% above the respective basic interest rate of the Deutsche Bundesbank. We can only deliver to unknown companies COD free of charges or against advance payment. Promissory notes are not valid as payment.
If circumstances become known to us that question the buyer's creditworthiness, especially if a cheque is not honoured or the buyer discontinues his payments or falls behind with them wholly or partially, we are entitled to call the entire residual debt due even if cheques have been accepted. Furthermore, we are entitled in this case to demand payment step by step, advance payments or collateral. If the buyer does not comply with our demand for step-by-step payment, advance payment or collateral within a deadline of 1 week set by us, we can withdraw from the agreement or demand compensation for non-performance.
7. Extended reservation of ownership
The delivered goods remain our property until payment of the purchase price and all demands from the business relationship that have been and are to be incurred. The buyer is not entitled to pawn the goods standing under reservation of ownership or to pledge them as security. The buyer can, as long as he fulfils his payment obligations to the seller, collect the debts outstanding for himself until revoked. The right to re-sale or processing of the goods and to collect the debts outstanding expires with a stoppage of payments, the filing or opening of bankruptcy proceedings or legal or extrajudicial insolvency proceedings, the protesting of a cheque or bill of exchange or if a seizure has occurred. Any subsequent ceded accounts receivable must be immediately accumulated in a special account. Enforcement proceedings, even forthcoming ones, must be reported to us immediately.
8. Claims in the event of defects:
The goods must be immediately inspected on receipt. Notice of defects and other complaints are only considered punctual if they are reported to us with samples within 3 days of receipt of the goods. Faulted goods must be properly stored (fresh produce at 6 - 8° C, frozen goods at -18° C). We waive the return of faulted goods unless we expressly request return within 3 days of the notice of a defect. In the event of a justified notice of defect, a replacement delivery will be carried out. This must be requested from us within 3 days of ascertainment of the defect.
We only pay compensation if criminal intent or gross negligence is proven of us, except in the case of damage to body, life and health.
We do not take over any liability for defects created by improper storage, treatment or processing of the goods at the buyer's premises. A deviation of the agreed quality is not regarded as a material deficiency if it is insignificant. We only acknowledge notice of defects from customers if they have been found legally binding or if we acknowledge them as justifiable. A return of the goods or a purchase price reduction at the firm's expense will not be taken over by us.
9. Privacy - collection of personal data of our customers
We act in accordance with the regulations on the protection of personal data in accordance with the General Data Protection Regulation (DSGVO), the Federal Data Protection Act (BDSG) and other legal provisions. We take technical and organizational measures to ensure the security of your personal information. Customer data is protected against loss, destruction, falsification, manipulation and unauthorized access. Upon request, we inform the customer in writing in accordance with applicable law, whether and what personal information about him is stored. We take the necessary precautions to protect these data accordingly and then process them exclusively for the purpose of contract execution and for safeguarding legitimate business interests (Art. 6 DSGVO). All systems in which data are stored are password protected and accessible only to a limited group of people. Our employees are committed to data privacy. We do not pass customer personal data on to unauthorized third parties.
10. Place of performance and Legal venue
Place of performance and legal venue for both parties is Rotthalmünster. We are also entitled to take legal action at the buyer's headquarters. German law applies exclusively, excluding the laws on the international purchasing of personal property, even if the buyer has his company headquarters abroad.
11. Ineffectiveness
If one of the aforementioned conditions is ineffective, this does not result in the ineffectiveness of the entire aforementioned delivery and payment conditions.
Innstolz Käserei Roiner GmbH & Co. KG
Molkereistraße 10, D-94094 Rotthalmünster
As of May 2018